EN13015/ 4.3.2.16 /TRBS 3121
Aufzugwärter bzw. Befähigte Personen
Der Betreiber ist verpflichtet zusätzlich Sicherheitskontrollen durchzuführen und diese zu dokumentieren. Zu diesem Zweck muss der Betreiber Person/en benennen, die in der Lage sind sowohl die Kontrollen als auch eine Personenbefreiung durchzuführen. Sie müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben und pflichtbewusst sein. Es müssen wiederkehrende Schulungen stattfinden. Zusätzlich gibt es Überwachungsgeräte die in der EN 627 beschrieben sind. Diese sind in der Lage Fehlfunktionen festzustellen oder überwachen den Ladezustand des Akku`s für die Evakuierung. Diese Daten werden ebenso an eine 24 Stündige Überwachungsstelle gesendet.
Elektronische Aufzugswärter nach EN 627 finden Sie unter dem Reiter „Anlagenüberwachung“. Befähigte Personen früher Aufzugswärter haben die Aufgabe regelmäßig Kontrollgänge zu absolvieren. Befähigte Personen müssen auch in der Lage sein eingeschlossene Personen aus Aufzügen zu befreien. Dies erfordert eine Schulung, denn nur geschultes Personal kann und darf eine Personenbefreiung durchführen, sowohl zum Schutz der Eingeschlossenen als auch zum Schutz für die Person die befreit. Jeder Aufzug ist ein Unikat. Jeder Hersteller hat seine eigene Vorstellung wie Personen effektiv zu befreien sind. Daher ist es wichtig, dass nur eingewiesene Personen eine Befreiung vornehmen.
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