Wiederkehrende Prüfungen von Aufzugsanlagen
Aufzugsanlagen sind regelmäßig wiederkehrend von einer zugelassenen Überwachungsstelle zu prüfen (Hauptprüfung).
Die Prüfung schließt die Prüfung der Sicherheit der elektrischen Anlage mit ein, soweit dies für die Beurteilung der sicheren Verwendung der Aufzugsanlage erforderlich ist. Die Prüffrist darf zwei Jahre nicht überschreiten, §16 Abs. 2 gilt entsprechend. Zusätzlich zu der Prüfung nach Nummer 4.1 ist in der Mitte des Prüfzeitraums zwischen zwei Prüfungen eine weiter Prüfung durchzuführen (Zwischenprüfung). Die Prüfungen sind von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchzuführen.
Die Prüffristen müssen eingehalten werden! Immer wieder sind wir an Aufzugsanlagen an denen dies nicht der Fall ist. Die Stempel der ZÜS Prüfer stammen meist von der Erstabnahme. Danach hat der Betreiber keine weiteren Prüfungen veranlasst, oder ein Wechsel des Betreibers (Arbeitgeber) hat stattgefunden. Das Problem: Sollte eine Aufzugsstörung vorliegen, bei der es zu Personen- oder Sachschaden gekommen ist, werden Sie als Betreiber in Haftung genommen.